Zum Schluss noch eine kleine Regelkunde
- Eine der im Hamburger Hundegesetz formulierten Regeln, gegen die, wie oben geschildert, gerne mal verstoßen wird, bezieht sich auf die besondere Anleinpflicht (§ 8) und Mitnahmeverbote (§ 10). Hier ist ausgeführt, dass u. a. auf Wegen und Flächen in Hamburger Kleingärten jeder Hund unabhängig seiner Größe – ob nun gehorsamsgeprüft oder nicht – kurz angeleint werden muss! Unter kurz ist zu verstehen, dass eine geeignete Leine max. 2m lang sein darf.
- Eine andere Regelung besagt, dass Hundekot (siehe § 20), der außerhalb des eigenen Besitzes von einem Hund abgelegt wird, generell vom Hundehalter aufzunehmen und zu entsorgen ist.
Ordnungsgemäße Kotbeseitigung heißt aber nicht, den Kot in dafür vorgesehene Plastiktüten aufzunehmen, um sie in der nächsten Hecke “versteckt abzulegen“. Das schadet dem Ansehen der Anlage und der Umwelt mehr, als den Kot an Ort und Stelle zu belassen.
Verstöße gegen diese Vorschriften sind strafbewehrt und werden mit Bußgeldern belegt. Verstöße gegen die Anleinpflicht können mit bis zu 600,00 € geahndet werden. Darüber hinaus sollte jedem Hundebesitzer, der seinen Hund trotz Verbot frei laufen lässt, klar sein, dass im Falle eines so verschuldeten Unfalls (z.B. Sturz eines Radfahrers)
- eine hoffentlich vorhandene, gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (siehe § 12) die Leistung verweigern könnte und der Halter möglicherweise auf horrenden Krankheitskosten sitzen bliebe; und
- der Halter weiteren Schadensersatzansprüchen (bis zu 50.000,00 €) ausgesetzt sein könnte.
Die Nichtbeachtung i. S. Kotbeseitigung wird mit Bußgeldern zwischen 30,00 € u. 100,00 € geahndet.
Eine Zusammenfassung aller relevanten Informationen rund um das Hamburger Hundegesetz findet Ihr hier.