"Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt." [Immanuel Kant (1724-1804)]
Mit anderen Worten: Die Freiheit des Hundehalters endet dort, wo sich andere Menschen potentiell gefährdet und/oder auch "nur" belästigt fühlen. Was für einen respektvollen Umgang miteinander eigentlich selbstverständlich sein sollte, dem begegnen einige HundebesitzerInnen leider allzu oft mit Ignoranz. Wie sonst wäre erklärlich, dass nicht wenige von ihnen versuchen, die eigentlich eindeutigen Regelungen des Hamburger Hundegesetzes* mit den abenteuerlichsten Erklärungen zu ihren Gunsten auszulegen?
Man ist gerade auf dem Weg zur Laube, da kommt ein ausgewachsener Dobermann auf einen zugelaufen, springt einen an und während man selber in Schockstarre verharrt, beteuert der Hundehalter mit unschuldiger Attitüde, dass sein “Ruffus ein ganz Lieber sei, der sowas sonst nie machen würde und der eigentlich doch nur spielen wolle…“
Eine andere Variante, die der eine oder andere Moorschreber sicher auch schon erleben musste: Man hat in den Rabatten vor der Parzelle zu tun und bedauerlicher Weise vergessen, die Pforte zu schließen. Plötzlich, aufgeschreckt durch das laute Rufen einer sich 30m entfernt befindlichen Hundehalterin, sieht man aus den Augenwinkeln, wie sich ihr “Rüdiger“ auf einem im Garten befindlichen Beet mit erhobenen Hinterlauf an einer Staude erleichtert. Und obwohl seine Halterin “Rüdiger“ auffordert, “doch bitte, bitte! sofort bei Fuß“ zu erscheinen, nimmt der die Rufe eher gelassen zur Kenntnis, zeigt seinem Frauchen in Ermangelung desselben nicht den Stinkefinger und stöbert schnüffelnd munter weiter durch das Beet.
Was man sich dann anhören muss, ist im besten Fall die Bemerkung, dass “Rüdiger sich sonst nie! so verhalten würde“. Es kann aber auch in den Vorwurf ausarten, dass man ja schließlich “selber schuld sei, weil man die Pforte nicht geschlossen habe…“ Wenn man in der Folge wagt, auf die in Kleingärten eigentlich vorgeschriebene Anleinpflicht hinzuweisen, riskiert der gemeine Moorschreber, auf unflätigste Art und Weise z. B. als “Hundehasser“ beschimpft zu werden. Und so mancher sah sich gar der Androhung körperlicher Gewalt ausgesetzt.
All das wäre vermeidbar, wenn sich alle Hundehalter an den im Hamburger Hundegesetz definierten Leinenzwang halten würden.
Dass insbesondere Vereinsmitglieder hier mit gutem Beispiel vorangehen sollten, versteht sich eigentlich von selbst und ist zudem in der Gartenordnung, die Bestandteil der Satzung ist, so vorgeschrieben.
Wie sonst sollten wir die Einhaltung der Regeln gegenüber Besuchern unserer Anlage argumentativ einfordern?
Zum Schluss noch eine kleine Regelkunde
- Eine der im Hamburger Hundegesetz formulierten Regeln, gegen die, wie oben geschildert, gerne mal verstoßen wird, bezieht sich auf die besondere Anleinpflicht (§ 8) und Mitnahmeverbote (§ 10). Hier ist ausgeführt, dass u. a. auf Wegen und Flächen in Hamburger Kleingärten jeder Hund unabhängig seiner Größe – ob nun gehorsamsgeprüft oder nicht – kurz angeleint werden muss! Unter kurz ist zu verstehen, dass eine geeignete Leine max. 2m lang sein darf.
- Eine andere Regelung besagt, dass Hundekot (siehe § 20), der außerhalb des eigenen Besitzes von einem Hund abgelegt wird, generell vom Hundehalter aufzunehmen und zu entsorgen ist.
Ordnungsgemäße Kotbeseitigung heißt aber nicht, den Kot in dafür vorgesehene Plastiktüten aufzunehmen, um sie in der nächsten Hecke “versteckt abzulegen“. Das schadet dem Ansehen der Anlage und der Umwelt mehr, als den Kot an Ort und Stelle zu belassen.
Verstöße gegen diese Vorschriften sind strafbewehrt und werden mit Bußgeldern belegt. Verstöße gegen die Anleinpflicht können mit bis zu 600,00 € geahndet werden. Darüber hinaus sollte jedem Hundebesitzer, der seinen Hund trotz Verbot frei laufen lässt, klar sein, dass im Falle eines so verschuldeten Unfalls (z.B. Sturz eines Radfahrers)
- eine hoffentlich vorhandene, gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (siehe § 12) die Leistung verweigern könnte und der Halter möglicherweise auf horrenden Krankheitskosten sitzen bliebe; und
- der Halter weiteren Schadensersatzansprüchen (bis zu 50.000,00 €) ausgesetzt sein könnte.
Die Nichtbeachtung i. S. Kotbeseitigung wird mit Bußgeldern zwischen 30,00 € u. 100,00 € geahndet.
Eine Zusammenfassung aller relevanten Informationen rund um das Hamburger Hundegesetz findet Ihr hier.