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Hunde auf dem Vereinsgelände

Schluss mit schmutzigen Geschäften!

"Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt." [Immanuel Kant (1724-1804)]

Mit anderen Worten: Die Freiheit des Hundehalters endet dort, wo sich andere Menschen potentiell gefährdet und/oder auch "nur" belästigt fühlen. Was für einen respektvollen Umgang miteinander eigentlich selbstverständlich sein sollte, dem begegnen einige HundebesitzerInnen leider allzu oft mit Ignoranz. Wie sonst wäre erklärlich, dass nicht wenige von ihnen versuchen, die eigentlich eindeutigen Regelungen des Hamburger Hundegesetzes* mit den abenteuerlichsten Erklärungen zu ihren Gunsten auszulegen?

Man ist gerade auf dem Weg zur Laube, da kommt ein ausgewachsener Dobermann auf einen zugelaufen, springt einen an und während man selber in Schockstarre verharrt, beteuert der Hundehalter mit unschuldiger Attitüde, dass sein “Ruffus ein ganz Lieber sei, der sowas sonst nie machen würde und der eigentlich doch nur spielen wolle…

Eine andere Variante, die der eine oder andere Moorschreber sicher auch schon erleben musste: Man hat in den Rabatten vor der Parzelle zu tun und bedauerlicher Weise vergessen, die Pforte zu schließen. Plötzlich, aufgeschreckt durch das laute Rufen einer sich 30m entfernt befindlichen Hundehalterin, sieht man aus den Augenwinkeln, wie sich ihr “Rüdiger“ auf einem im Garten befindlichen Beet mit erhobenen Hinterlauf an einer Staude erleichtert. Und obwohl seine Halterin “Rüdigerauffordert, “doch bitte, bitte! sofort bei Fuß“ zu erscheinen, nimmt der die Rufe eher gelassen zur Kenntnis, zeigt seinem Frauchen in Ermangelung desselben nicht den Stinkefinger und stöbert schnüffelnd munter weiter durch das Beet.

Was man sich dann anhören muss, ist im besten Fall die Bemerkung, dass “Rüdiger sich sonst nie! so verhalten würde“. Es kann aber auch in den Vorwurf ausarten, dass man ja schließlich “selber schuld sei, weil man die Pforte nicht geschlossen habe…“ Wenn man in der Folge wagt, auf die in Kleingärten eigentlich vorgeschriebene Anleinpflicht hinzuweisen, riskiert der gemeine Moorschreber, auf unflätigste Art und Weise z. B. als “Hundehasser“ beschimpft zu werden. Und so mancher sah sich gar der Androhung körperlicher Gewalt ausgesetzt.

All das wäre vermeidbar, wenn sich alle Hundehalter an den im Hamburger Hundegesetz definierten Leinenzwang halten würden.

Dass insbesondere Vereinsmitglieder hier mit gutem Beispiel vorangehen sollten, versteht sich eigentlich von selbst und ist zudem in der Gartenordnung, die Bestandteil der Satzung ist, so vorgeschrieben.

Wie sonst sollten wir die Einhaltung der Regeln gegenüber Besuchern unserer Anlage argumentativ einfordern?

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