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Sichtschutzelemente und Baulichkeiten

Keine Sichtschutzelemente und eigenmächtige Baulichkeiten

Auf Grund von vermehrten Aufkommen müssen wir leider feststellen, dass immer mehr Pächter Baulichkeiten vornehmen ohne diese vorher beim Vorstand anzuzeigen. Dazu gehören auch der Austausch von Sichtschutzelementen.

Was sind bauliche Anlagen?

Wir haben auf unserer Seite eine recht ausführliche Erklärung (https://moorschreber.de/rechtliches/bauliche-anlagen-im-kleingarten) zu dem, was bauliche Anlagen sind. In dieser sind auch Ausführungen und der Definition des Bundesverwaltungsgerichts enthalten.

Bauanzeige erforderlich?

Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung oder Veränderung einer baulichen Anlage beim Vorstand anzuzeigen sind. Dafür gibt es die Bauanzeige, welche sich jedes Mitglied im internen Bereich herunterladen kann.

Gemäß der Satzung – Gartenordnung – Punkt 6, sind die Bauanzeigen vor der Tätigkeit beim Vorstand einzureichen. Eine Genehmigung erfolgt auf Vorstandsbeschluss.

Sichtschutzelemente sind nicht gestattet

Sichtschutzelemente sind grundsätzlich nicht gestattet. Im Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten unter den Punkten 3.7.15 Einfriedungen der Außengrenzen und 3.7.16 Abgrenzungen zwischen den Parzellen, sowie gemäß Satzung – Gartenordnung – Punkt 5, ist im Detail geregelt, dass Sichtschutzelemente nicht gestattet sind.

Manche kommen auch mit dem Argument des Einbruchschutz. Sichtschutzelemente schützen nicht vor Einbrüchen. Ganz im Gegenteil können durch Ihr die Einbrecher ihr Werk sicherer verrichten, da sie nicht so schnell gesehen werden und sich gut verstecken können.

Ausbesserung und Altbestand

Um einen gültigen Altbestand handelt es sich nur, wenn es mal rechtmäßig erbaut wurde. Bei einem Abriss und Neuaufbau oder Austausch, erlischt der Altbestand. Ebenso handelt es sich dabei nicht um Ausbesserungen zum Werterhalt. Wenn etwas abgerissen wurde, ist der Wert erloschen.

Verstöße gegen die Regeln

Bei Verstößen gegen diese Regeln, handelt es sich um vertragswidriges Verhalten, da gegen die Satzung und Gartenordnung, sowie dem Pachtvertrag gehandelt wird. In diesen Fällen ist mit Abriss bzw. Rückbau und Abmahnung bis hin zur Kündigung durch den Verein zu rechnen.

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Gemeinschaftsarbeit (2)
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2 Nov.
Gemeinschaftsarbeit (3)
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